Police Seal
×

Präventionspartner für Einbruchschutz

Das Siegel „Präventionspartner der Gewerkschaft der Polizei“ ist ein herausragendes Zeichen, das die enge Zusammenarbeit unseres Unternehmens mit der Gewerkschaft der Polizei im Bereich Einbruchschutz verdeutlicht. Durch diese Partnerschaft profitieren unsere Kunden von höchstem Vertrauen und Sicherheit, unterstützt durch die kriminalpolizeiliche Präventionsarbeit. Hier erfahren Sie mehr.

Waffenaufbewahrung: gemäß aktueller Waffengesetze

Am 1. April 2003 wurde das deutsche Waffengesetzt (WaffRNeuRegG) grundlegend überarbeitet, dabei haben sich auch die Vorschriften zur Unterbringung von Waffen und Munition verändert.

Bei der Waffenverwahrung gilt grundsätzlich:

„Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von anderen nicht entwendet oder missbraucht werden können.“ (§ 36 WaffG, §§ 13 und 14 AWaffV).

Waffengesetz

Für den „Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ist der Waffenbesitz in Deutschland stark reguliert. Um eine Waffe besitzen zu dürfen, ist der Besetz eines Waffenscheins die Grundlage für die Erlaubnis der Lagerung der Waffen. Die personengebundene gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt dabei zum Besitz von bis zu zehn Waffen.

Zulässige Waffenaufbewahrung

Waffenschrank Zertifizierungen
Waffenschrank KlasseZulässigkeit
KurzwaffenLangwaffenMunition
Waffenschrank Klasse N/0
 (bis 200kg)

bis 5

unbegrenzt

unbegrenzt
Waffenschrank Klasse N/0
(über 200kg)

bis 10

unbegrenzt

unbegrenzt
Waffenschrank Klasse 1 
unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt
Tresor Klasse 1 - 5 
unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

Waffen müssen in einem Tresor mit Zertifizierung nach EN1143-1 gelagert werden. Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe 1 berechtigen für das Lagern von unbeschränkt vielen Waffen. Für Waffentresore mit einer Sicherheitsstufe 0 gibt es Einschränkungen für das Lagern von Kurzwaffen. Munition darf in jedem Schrank unbegrenzt und zusätzlich zu Waffen gelagert werden.

Gesetzesänderung Juli 2017

Im Juli 2017 wurde das Waffengesetz angepasst. Die 2. WaffRÄndG soll vor allem der Internationalisierung des Waffengesetzes dienen. Nationale Vorschriften wurden an das internationale Recht angepasst. So wurden auch die Regularien für die Aufbewahrung von Waffen geändert. Bis zu der Änderung waren noch Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 zulässig. Nach der Änderung gelten nur noch Waffenschränke mit einer Sicherheitsstufe nach EN 1143-1 als rechtskonform. Die Änderung lassen sich auf zwei Hauptargumente zurückführen:

  • Aktualität
    Die Bauvorschriften und Zertifikate nach VDMA 24992 sind keine aktuellen Zertifizierungen mehr. Dash Einheitsblatt, welches die Bauweisen vorschreibt, wurde zum 31.12.2003 vom VDMA zurückgezogen und ist nicht mehr aktuell. Grund war vor allem die zu geringe Aussagekraft dieser Zertifizierungen über die Sicherheit.
  • Internationalisierung
    Das Arbeitsblatt VDMA 24992 entsprang dem VDMA, dem Verein Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer. Somit war diese Norm nur im deutschsprachigen Raum bekannt. Durch die Anlehnung an internationale Rechte wurden für die Vorschriften der Aufbewahrung nun die europäischen Normen verwendet.

Erlangen eines Waffenscheines

Für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Waffenbesitz in Deutschland ist stark reguliert. Um eine Waffe besitzen zu dürfen ist ein Waffenschein unumgänglich. Mit einer gelben Waffenbesitzkarte ist man für den Besitz von 10 Waffen berechtigt.
Für das erlangen eines Waffenscheines muss eine Person folgende Merkmale aufweisen:

  • Mindestens 18 Jahre alt
  • Zuverlässig und persönlich geeignet sein
  • Das Wissen über waffenrechtliche Sachkunde nachweisen können
  • Das persönliche Bedürfnis an der Waffe und den Umgang nachweisen